Gemäß § 19 des Familiengesetzbuches der DDR waren die Eltern entsprechend ihres Arbeitseinkommen verpflichtet, Heimkosten zu zahlen. Für alle Kinder und Jugendlichen, die im Heim untergebracht waren, gab es finanzielle Zuschüsse, welche vom übergeordneten Organen festgelegt wurden.
Auszug aus den Originalunterlagen:
Mit Wirkung vom 01.01.1990 gelten für die Kinder und Jugendlichen folgende veränderte Normative (alle anderen bleiben)
Verpflegung: einmalig und zusätzlich zum normalen Verbrauch
Ostern von 5,-M auf 10,-M
Jugendweihe/Konfirmation 15,-M 20,-M pro Teilnehmer an der Feier
Geburtstag 10,-MBekleidung: jährlich
3 - 6 Jahre von 600,-M auf 1140,-M
6 - 10 700,-M 1240,-M
10 - 12 900,-M 1540,-M
12 - 14 1000,-M 1780,-M
14 - 18 1000,-M 2180,-M
Jugendweihe/Konfirmation 500,-M 700,.MGeschenke: jährlich
6 - 11 Jahre von 60,-M auf 80,-M
11 - 18 80,-M 150,-M
Jugendweihe/Konfirmation 50,-M 150,-Mzur individuellen Verwendung für elternlose und familiengelöste Kinder und Jugendliche jährlich 300,-M
Taschengeld: monatlich
10 - 14 Jahre von 8,-M auf 10,-M
14 - 18 10,-M 20,-M
je Kind jährlich zusätzlich 50,-MSpiel/Beschäftigung: jährlich
Kinder von 55,-M auf 70,-M
Jugendliche 22,-M 35,-MKultur: jährlich
3 - 6 Jahre von 30,-M auf 50,-M
6 - 18 50,-M 120,-MKörperpflege: jährlich
12 - 14 Jahre 120,-M
14 - 18 von 120,-M auf 150,-MSchulmaterial: jährlich
Klasse 1 von 80,-M auf 100,-M
Klasse 2 35,-M 50,-MBeihilfe zur Eingliederung: einmalig bei Bezug einer eigenen Wohnung
(für elternlose und familiengelöste Jugendliche)von 3000,-M auf 5000,-M